Statuten

Gewerbeverein Bichelsee-Balterswil

(Fassung vom 06.03.2019)

1. Allgemeines und Mitgliedschaft

Art. 1 Name und Sitz

Der Gewerbeverein Bichelsee – Balterswil ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und Mitglied des Thurgauer Gewerbeverbandes (TGV). Der Sitz des Vereins ist in Bichelsee – Balterswil.

Art. 2 Zweck und Aufgaben

2.1 Zweck

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des lokalen Gewerbes und Handels zur Wahrung und Förderung ihrer gemeinsamen Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Im Weiteren sollen die Aufgaben und Anliegen einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Ausserdem soll die Kameradschaft und die Verbundenheit zur Gemeinde Bichelsee – Balterswil innerhalb des Gewerbebestandes gefördert werden.

2.2 Aufgaben

Dem Verein obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Förderung der Interessen von Industrie, Gewerbe und Handel in der Politischen Gemeinde Bichelsee – Balterswil
  2. Förderung des beruflichen Nachwuchses
  3. Stellungnahmen zu Wirtschaft und Politik im Rahmen der gewerblichen Politik im Kanton Thurgau, insbesondere der Politischen Gemeinde Bichelsee – Balterswil
  4. Sicherstellung einer angemessenen Gewerbevertretung in den Behörden
  5. Durchführung von Veranstaltungen, Anlässen, Exkursionen und Betriebsbesichtigungen
  6. Information und Beratung der Mitglieder
  7. Pflege der Kollegialität unter den Mitgliedern
  8. Basis und Fundament einer Gewerbeausstellung

Art. 3 Mitgliedschaft: Arten und Voraussetzungen

3.1 Aktivmitglied

In den Verein kann als Aktivmitglied aufgenommen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. als Inhaber/-in, leitende(r) Angestellte(r) oder mitarbeitender Partner/-in in einem KMU-Betrieb Tätig ist,
  2. Wohn- oder Geschäftssitz in der Gemeinde Bichelsee – Balterswil haben und
  3. ein schriftliches Aufnahmegesuch beim Vorstand einreicht

3.2 Freimitglied

Ein aus dem Geschäftsleben ausgeschiedener Inhaber, leitender Angestellter oder mitarbeitender Partner kann zum Freimitglied ernannt werden.

3.3 Ehrenmitglied

Wer sich durch herausragende Leistungen für den Verein ausgezeichnet hat, kann durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder besitzen sämtliche Rechte der Aktivmitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung innerhalb des Vereins befreit.

Art. 4 Aufnahme und Ernennung: Zuständigkeit

4.1 Vorstand

Der Vorstand beschliesst über:

  1. die Aufnahme von Aktivmitgliedern. Ein ablehnender Entscheid kann auch ohne Angabe von Gründen erfolgen. Er kann innert 30 Tagen nach Eröffnung an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden
  2. die Ernennung von Freimitgliedern

4.2 Mitgliederversammlung

Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

Art. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Rechte der Aktivmitglieder

Den Aktivmitgliedern stehen folgende Rechte zu:

  1. Antragsrecht an der Mitgliederversammlung (einreichen 30 Tage vor MV)
  2. Aktives- und passives Stimm- und Wahlrecht an der Mitgliederversammlung
  3. Rekursrecht
  4. Zugang zu den Dienstleistungen und Veranstaltungen des Vereins

5.2 Pflichten der Aktivmitglieder

Den Aktivmitgliedern obliegen folgende Pflichten:

  1. Wahrung der Vereinsinteressen und Einhaltung der Statuten und Reglemente
  2. Befolgung der von den zuständigen Vereinsorganen gefassten Beschlüsse
  3. Fristgerechte Bezahlung der statuarisch beschlossenen Vereinsbeiträge
  4. Umgehende Mitteilung an den Vorstand oder das Sekretariat, falls die Voraussetzungen nach Art. 3.1 dieser Statuten nicht mehr erfüllt sind

5.3 Rechte und Pflichten der Freimitglieder und Ehrenmitglieder

Freimitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ehrenmitglieder haben neben dem Antragsrecht auch ein Stimm- und Wahlrecht, Freimitglieder einzig ein Antragsrecht.

Art. 6 Austritt, Erlöschen und Übergang der Mitgliedschaft

6.1 Austritt

Der Austritt eines Aktivmitgliedes aus dem Verein kann nur auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen. Die Kündigung muss mit eingeschriebenem Brief bis spätestens 30 Tage vor der jeweiligen ordentlichen Mitgliederversammlung beim Sekretariat eintreffen.

Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. beim Aktivmitglied, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 3.1 dieser Statuten nicht mehr erfüllt sind;
  2. in jedem Fall bei Tod

Art. 7 Ausschluss von Mitgliedern

7.1 Ausschlussverfahren

Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss erfolgt unter Bekanntgabe der Gründe.

7.2 Ausschlussgründe

Ausschlussgründe können insbesondere sein:

  1. Verletzung der statuarischen Pflichten;
  2. Verstoss gegen wesentliche Interessen des Vereins
  3. Verstoss gegen die Kameradschaftlichen Grundsätze

Art. 8 Finanzielles

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  1. Mitgliederbeiträgen
  2. freiwilligen Beiträgen, Spenden und Schenkungen
  3. Vermögenserträgen
  4. Anlässen

8.1 Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung und Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.

8.2 Ausgeschiedene Mitglieder

Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie bleiben dem Verein gegenüber für alle aus ihrer Mitgliedschaft herrührenden Verbindlichkeiten uneingeschränkt haftbar.

8.3 Mitgliederbeitrag

Zur Abdeckung seiner Finanzbedürfnisse erhebt der Verein einen jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag.

8.4 Beitragsbefreiung

Ehrenmitglieder bezahlen keine Mitgliederbeiträge. Freimitglieder bezahlen die Hälfte des Mitgliederbeitrages.

2. Organisation

Art. 9 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. ausserordentliche Versammlung;
  3. der Vorstand;
  4. die Revisionsstelle

 

Art. 10 Mitgliederversammlung

10.1 Allgemeines

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und entscheidet endgültig in allen Angelegenheiten des Vereins.

10.2 Aufgaben

In die Befugnisse der Mitgliederversammlung fallen;

  1. Wahlen:
    1. des Vorstandes und des/der Präsidenten/-in;
    2. der Revisionsstelle;
    3. von Mitgliedern in Kommissionen;
  2. Abnahme:
    1. der Jahresberichte des/der Präsident/-in und der Ressortverantwortlichen;
    2. der Jahresrechnung (Rechnungsjahr ist das Vereinsjahr) mit Bilanz- und Déchargeerteilung für Vorstand und Revisionsstelle;
    3. des
  3. Beschlussfassung über:
    1. Statuten;
    2. allgemeinverbindliche Reglemente und weitere Anträge des Vorstandes und der Revisionsstelle;
    3. Mitgliederbeiträge sowie Budget;
    4. Behandlung und Streitigkeiten;
    5. Anträge von Mitgliedern;
    6. Ausschluss von Mitgliedern;
    7. Auflösung und Liquidation des Vereins

 

10.3 Einberufung und Leitung

Für die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung gelten folgende Regeln:

  1. die ordentliche Mitgliederversammlung wird alljährlich, in der Regel in der ersten Jahreshälfte, unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen schriftlich einberufen. Sie kann einzig über die in der Einladung angegebenen Geschäfte beschliessen;
  2. eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn;
    1. mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies durch schriftliche Eingabe verlangt;
    2. der Vorstand eine Einberufung als dringend erachtet;
  3. die Mitgliederversammlung wird durch den/die Präsident/in, bei ihrer Abwesenheit durch den/die Vizepräsident/in, geleitet

 

10.4 Wahlen und Abstimmungen

Für Abstimmungen und Wahlen gelten folgende Regeln:

  1. an der Mitgliederversammlung hat jedes Aktiv- und Ehrenmitglied eine Stimme;
  2. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel mit offenem Handmehr, sofern die Versammlung auf Antrag nicht geheime Wahl oder Abstimmung beschliesst;
  3. bei Beschlüssen über die Entlastung der Organe haben diejenigen Stimmberechtigten kein Stimmrecht, welche in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung beteiligt waren, ausgenommen die Revisionsstelle;
  4. für Beschlüsse gilt:
    1. in der Regel werden sie mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst;
    2. bei Statutenänderungen sowie allgemeinverbindlichen Reglementen oder dgl. ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig;
    3. bei Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich

Art. 11 Vorstand

11.1 Amtsdauer und Zusammensetzung

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen aus:

  1. Präsident/-in,
  2. Vizepräsident/-in
  3. Kassier
  4. Aktuar
  5. zwei bis vier weiteren Mitgliedern

11.2 Konstituierung, Beschlussfassung und Arbeitsweise

Der Vorstand konstituiert sich selbst, ausser des/der Präsidenten/-in, der/die von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Einstimmige Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig.

11.3 Aufgaben

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Vertretung des Vereins nach aussen;
  2. Führung der Geschäfte des Vereins;
  3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Vollzug deren Beschlüsse;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens und Erlass eines Spesenreglements;
  5. Übertragung bestimmter Aufgaben an einzelne Mitglieder oder Kommissionen;
  6. Zuständigkeit für sämtliche Geschäfte und Aufgaben, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind
  7. Aufsicht Gewerbeausstellung sowie Genehmigung des Budgets

11.4 Vertretungsbefugnis

Der Präsident (im Verhinderungsfalle der Vizepräsident) leitet die Versammlung der Mitglieder und des Vorstandes. Er vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der Kassier führt die Vereinsrechnung und verwaltet das Vermögen. Er sorgt für den Einzug der Mitgliederbeiträge und führt die Mitgliederliste.

11.5 Entschädigung

Der Vorstand sowie allfällige Kommissionsmitglieder haben Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Tätigkeit zu Gunsten des Vereins gemäss Spesenreglement.

Art. 12 Revisionsstelle

12.1 Bildung der Revisionsstelle und Amtsdauer

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren oder externer Revisionsstelle. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt drei Jahre.

12.2 Aufgaben

Die Revisionsstelle hat folgende Aufgaben:

  1. Prüfung der Jahresrechnung des Vereins
  2. schriftliche Berichterstattung und Antragsstellung auf Abnahme oder Rückweisung der Jahresrechnung und Déchargeerteilung.

Art. 13 Sekretariat

13.1 Einrichtung

Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte ein Sekretariat einrichten und eine geschäftsführende Person, welche nicht Mitglied des Vereines zu sein braucht, einsetzen.

13.2 Aufsicht

Das Sekretariat steht unter der Aufsicht des Vorstandes und wird gemäss Weisungen des Vorstandes tätig. Die geschäftsführende Person hat in sämtlichen Vereinsangelegenheiten eine beratende Stimme.

Art. 14 Kommissionen

14.1 Einsetzung

Die Mitgliederversammlung kann Kommissionen bestimmen;

  1. zur Beratung und Behandlung besonderer Aufgaben; z.B. OK’s für spezielle Anlässe
  2. zur Vertretung in anderen Organisationen und Verbänden

14.2 Berichterstattung

Die Kommissionen berichten regelmässig, mindestens jährlich einmal, dem Vorstand, gegebenenfalls der Mitgliederversammlung, über ihre Tätigkeit.

3. Auflösung und Liquidation des Vereins und Schlussbestimmungen

Art. 15 Auflösung

15.1 Zuständigkeit für die Liquidation

Falls die Mitgliederversammlung gemäss Art. 10.2 lit. C. Ziff 7 die Auflösung des Vereins beschlossen hat, ist der Vorstand mit der Liquidation beauftragt.

15.2 Vermögen

Wird die Auflösung beschlossen, so wird das nach Tilgung sämtlicher Schulden verbleibende Vermögen der Gemeinde Bichelsee-Balterswil zu treuhänderischer Verwaltung übergeben. Die Gemeinde hat das Vermögen zinstragend anzulegen und zu verwalten, bis sich ein neuer Verein bildet. Erfolgt innert fünf Jahren keine Neugründung, so ist das Vermögen für gewerbliche Interessen in der Gemeinde zu verwenden.

Art. 16 Schlussbestimmungen

Änderungen dieser Statuten sind von der Mitgliederversammlung zu beschliessen. Für Statutenänderungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder.

Diese Statuten werden durch die Gründungsversammlung vom 06.03.2019 genehmigt und treten dementsprechend in Kraft.

Balterswil, 13.02.2019
Bruno Huldi